Gesetz - Tier-LMÜV
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV
Anlage 1 (zu § 8)
Stempel zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1868-1969;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Stempel für genusstaugliches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet wurden

2.
Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Untersuchung auf Trichinen unterzogen wurde

3.
Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Fleischuntersuchung unterzogen wurde

4.
Stempel für genusstaugliches Fleisch aus Schlachthöfen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005

5.
Stempel für genusstaugliches Fleisch von Schalenwild nach § 7b


 ___    3,5 cm    ___
6.
Stempel für genussuntaugliches Fleisch

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