Gesetz - Tier-LMÜV
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV
Anlage 1 (zu § 8)
Stempel zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
Stempel zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1868-1969;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Stempel für genusstaugliches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet wurden

- 2.
- Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Untersuchung auf Trichinen unterzogen wurde

- 3.
- Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Fleischuntersuchung unterzogen wurde

- 4.
- Stempel für genusstaugliches Fleisch aus Schlachthöfen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005

- 5.
- Stempel für genusstaugliches Fleisch von Schalenwild nach § 7b

___ 3,5 cm ___ - 6.
- Stempel für genussuntaugliches Fleisch

















