Gesetz - TierImpfStV 2006
Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz
§ 41 Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen, Verschreibungspflicht
(1) Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur
- 1.
- auf tierärztliche Verschreibung oder
- 2.
- unmittelbar an Tierärzte
(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tierärzte oder an die jeweils für die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörde abgeben.
















