Gesetz - TierNebG
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
§ 4 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 genehmigen
1.
für tierische Nebenprodukte, die
a)
zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder
b)
zum Zwecke der Präparation von Tierkörpern und Tierkörperteilen in nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlagen
verwendet werden,
2.
für die Verfütterung von Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sofern es von Tieren stammt, die nicht auf Grund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit verendet sind oder getötet wurden, an in Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannte Tiere.
Ferner kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigen für Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und - vorbehaltlich des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, das an in Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannte Tiere verfüttert werden oder zu den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zwecken verwendet werden soll.

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