Gesetz - TierNebG
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
§ 5 Probenahme
(1) Soweit es zur Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist, sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben des Materials zum Zwecke der Untersuchung bei der Beseitigungspflichtigen zu entnehmen oder von dieser anzufordern.
(2) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird keine Entschädigung geleistet.