Gesetz - TierNebG
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
§ 6 Einzugsbereiche
(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen haben.
(2) Die Länder können ferner bestimmen, dass das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf.

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