Gesetz - TierNebG
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
§ 7 Meldepflicht
(1) Der Besitzer hat der Beseitigungspflichtigen, in deren Einzugsbereich das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material anfällt, unverzüglich zu melden, wenn das Material angefallen ist.
(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn
- 1.
- das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material regelmäßig abgeholt wird,
- 2.
- Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist,
- 3.
- es sich um Material im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 handelt, das an in Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannte Tiere verfüttert werden soll,
- 4.
- verendete Tiere von dem Besitzer bei der Beseitigungspflichtigen abgeliefert werden,
- 5.
- verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden,
- 6.
- die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist.
(3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Wild, Hunden oder Katzen sind,
- 1.
- wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
- 2.
- wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,
- 3.
- wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
unverzüglich zu melden.
(4) Der Besitzer des in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Materials hat dieses der Beseitigungspflichtigen zu überlassen.