Gesetz - TierNebG
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
§ 7 Meldepflicht
(1) Der Besitzer hat der Beseitigungspflichtigen, in deren Einzugsbereich das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material anfällt, unverzüglich zu melden, wenn das Material angefallen ist.
(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn
1.
das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material regelmäßig abgeholt wird,
2.
Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist,
3.
es sich um Material im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 handelt, das an in Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannte Tiere verfüttert werden soll,
4.
verendete Tiere von dem Besitzer bei der Beseitigungspflichtigen abgeliefert werden,
5.
verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden,
6.
die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist.
(3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Wild, Hunden oder Katzen sind,
1.
wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
2.
wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,
3.
wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
unverzüglich zu melden.
(4) Der Besitzer des in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Materials hat dieses der Beseitigungspflichtigen zu überlassen.

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