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Gesetz - TierNebV
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV
Teil 1
-
§ 1 Geltungsbereich
-
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2
-
§ 3 Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen
-
§ 4 Sonstige Küchen- und Speiseabfälle
-
§ 5 Betriebe mit Nutztierhaltung
Teil 3
-
§ 6 Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle
-
§ 7 Anzeige und Betriebsregistrierung
-
§ 8 Reinigung und Desinfektion
-
§ 9 Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten
-
§ 9a Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen
Teil 4
Abschnitt 1
-
§ 10 Verarbeitungsmethoden
Abschnitt 2
-
§ 11 Anlagen zur Pasteurisierung
Abschnitt 3
Unterabschnitt 1
-
§ 12 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage
-
§ 13 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden
-
§ 14 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
-
§ 15 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
Unterabschnitt 2
-
§ 16 Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage
-
§ 17 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden
-
§ 18 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
-
§ 19 Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden
Unterabschnitt 3
-
§ 20 Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen
-
§ 21 Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen
-
§ 22 Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung
Unterabschnitt 4
-
§ 23 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten
Abschnitt 4
-
§ 24 Verbrennungsanlagen
-
§ 25 Ablagerung auf Deponien
Teil 5
-
§ 26 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen
Teil 6
-
§ 27 Ausnahmen
Teil 7
-
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
-
§ 29 Inkrafttreten
-
Schlussformel
-
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1, 3 und 4)
Handelspapiere
-
Anlage 2 (zu § 9 Abs. 5)
Muster für Aufzeichnungen
-
Anlage 3 (zu § 21 Abs. 1)
Probenahme
-
Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1)
Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind
-
Anlage 5 (zu § 26 Abs. 1)
Nummernschlüssel für die Betriebsart
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Anrede
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Frau
Vorname
Nachname
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