Gesetz - TierSchNutztV
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV
§ 12 Anwendungsbereich
Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.