Gesetz - TierSchNutztV
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV
§ 35 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden
Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.