Gesetz - TierSeuchErEinfV
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern
§ 4a
(1) Das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten, sind verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Impfstoffe und Antigenpräparationen, die der zuständigen Bundesoberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der Chargenprüfung übersandt werden.

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