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Gesetz - BmTierSSchV
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV
Anlage 1 (zu § 4)
Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1015;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren
2.
Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
3.
Bruteier
4.
Eier und Samen von Fischen
5.
Fleisch

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