Gesetz - BmTierSSchV
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV
Anlage 5 (zu § 9a)
Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist
Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1027)
Art | Voraussetzungen |
1 | 2 |
1. Füchse und Nerze | Die Tiere
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2. Vögel, ausgenommen Geflügel | Die Tiere stammen aus einem Betrieb,
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2.1 Papageien und Sittiche | Die Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, in dem
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