Gesetz - BmTierSSchV
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV
§ 16 Bekanntgabe der Zulassungen
Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassungen von
- 1.
- nichtöffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3,
- 2.
- Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und
- 3.
- Lagern nach § 36a Abs. 4