Gesetz - BmTierSSchV
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV
§ 4 Anzeige und Registrierung
Wer gewerbsmäßig
- 1.
- Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder
- 2.
- Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren