Gesetz - TierZG1989LehrgV
Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und
- 1.
- die Abschlußprüfung eines Lehrgangs über künstliche Besamung bestanden und
- 2.
- eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungsbeauftragter ausgeübt
















