Gesetz - TierZG1989LehrgV
Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und
1.
die Abschlußprüfung eines Lehrgangs über künstliche Besamung bestanden und
2.
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungsbeauftragter ausgeübt
hat.

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