Gesetz - TierZG
Tierzuchtgesetz
§ 11 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung des Monitoring erforderlichen Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die vom Bundesministerium im Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder, der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vorbereitet werden. Der Beirat wird vom Bundesministerium berufen.

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