Gesetz - TPDesign/TSysPlAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin
§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Konstruktionsauftrag,
- 2.
- Baukonstruktion,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen und
- b)
- Stücklisten erstellen
- 2.
- hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
- a)
- Stahlbautechnik und
- b)
- Metallbautechnik;
- 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Berechnungen in die Zeichnungserstellung einfließen lassen,
- b)
- Systemmaße ermitteln,
- c)
- lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen und auswählen und
- d)
- Abwicklungen erstellen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.