Gesetz - BefErlV
Beförderungserlaubnisverordnung - BefErlV
§ 4 Anforderungen an das sonstige Personal
Das sonstige Personal muß die für die jeweils wahrgenommene Sammlungs- und Beförderungstätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.
















