Gesetz - BefErlV
Beförderungserlaubnisverordnung - BefErlV
§ 7 Antrag und Unterlagen
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Beförderungserlaubnis ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere
- 1.
- für den Antragsteller (Betriebsinhaber)
- a)
- die Gewerbeanmeldung,
- b)
- der Handelsregisterauszug,
- c)
- das Führungszeugnis,
- d)
- die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- e)
- der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,
- f)
- soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll, zusätzlich der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf diese Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,
- 2.
- für den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,
- a)
- das Führungszeugnis,
- b)
- die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- 3.
- für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
- a)
- das Führungszeugnis,
- b)
- die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- c)
- Nachweise über die Fachkunde.
(3) Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
















