Gesetz - TranspRLDV
Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung - TranspRLDV
§ 14 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Verantwortlichkeit
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37v Abs. 2 Nr. 3 und § 37w Abs. 2 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass eine oder mehrere Personen, die für die Erstellung des Jahresfinanzberichts und des Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, dafür verantwortlich sind, dass die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen und die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt.
















