Gesetz - TranspRLDV
Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung - TranspRLDV
§ 21 Mitteilungspflichten des Mutterunternehmens gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(1) Das Mutterunternehmen hat die Angaben nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Investmentgesetzes fortlaufend zu aktualisieren.
(2) Eine Erklärung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Investmentgesetzes ist hinsichtlich der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.
(3) Das Mutterunternehmen hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen nachzuweisen, dass
- 1.
- die Stimmrechte nach seinen eigenen Organisationsstrukturen sowie denjenigen der Kapitalanlagegesellschaft von ihm unabhängig ausgeübt werden und
- 2.
- die Personen, die über die Stimmrechtsausübung entscheiden, unabhängig handeln.
















