Gesetz - TrDGV
Truppendienstgerichte-Verordnung - TrDGV
§ 2 Auswärtige Truppendienstkammern
Außerhalb des Sitzes des Truppendienstgerichts werden gebildet:
- 1.
- beim Truppendienstgericht Nord
- a)
- zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,
- b)
- zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und
- c)
- eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;
- 2.
- beim Truppendienstgericht Süd
- a)
- zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,
- b)
- zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und
- c)
- eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.