Gesetz - TrDGV
Truppendienstgerichte-Verordnung - TrDGV
§ 2 Auswärtige Truppendienstkammern
Außerhalb des Sitzes des Truppendienstgerichts werden gebildet:
1.
beim Truppendienstgericht Nord
a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,
b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und
c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;
2.
beim Truppendienstgericht Süd
a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,
b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und
c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.

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