Gesetz - TreuhGDV 2
Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
§ 5
Die Treuhandanstalt hat die für die Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens erforderlichen Strukturen zu schaffen und in Abstimmung mit dem Ministerium für Abrüstung und Verteidigung zweckmäßige Organisationsformen zu sichern.