Gesetz - TSG
Transsexuellengesetz - TSG
§ 3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte
(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts.
(2) Beteiligte des Verfahrens sind nur
- 1.
- der Antragsteller,
- 2.
- der Vertreter des öffentlichen Interesses.
(3) Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach diesem Gesetz wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.