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Gesetz - TSG
Transsexuellengesetz - TSG
§ 3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte
(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts.
(2) Beteiligte des Verfahrens sind nur
1.
der Antragsteller,
2.
der Vertreter des öffentlichen Interesses.
(3) Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach diesem Gesetz wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.

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