Gesetz - TspV
Talsperrenverordnung - TspV
§ 10 Gesperrte Wasserflächen
(1) Folgende Wasserflächen dürfen nicht befahren werden:
1.
der durch Bojen abgegrenzte Bereich
a)
vor den Sperrmauern,
b)
der Diemeltalsperre in der Itterbucht oberhalb der Verbindungslinie zwischen See-km 6,0 (Südufer) und See-km 9,0 (Nordufer bei Kotthausen),
c)
am Weißen Stein am rechten Ufer der Edertalsperre von See-km 25,25 bis See-km 25,45;
2.
die durch Bojen abgegrenzten öffentlichen Badeflächen,
3.
die durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereiche
a)
am linken Ufer der Edertalsperre von See-km 32,4 bis See-km 33,2 (Taucherzone 1) und von See-km 35,3 bis See-km 36,0 (Taucherzone 2);
b)
am rechten Ufer der Diemeltalsperre von See-km 5,0 bis See-km 5,3;
4.
das durch Bojen abgegrenzte Wasserskigebiet am rechten Ufer der Edertalsperre von See-km 30,0 bis See-km 31,0; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt;
5.
die durch Tafeln abgegrenzte Zone I des Naturschutzgebietes "Ederseeufer bei Herzhausen" am rechten Ufer von See-km 8,0 bis See-km 8,8.
(2) Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.Münden kann auf Antrag das Befahren der abgegrenzten Wasserflächen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.

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