Gesetz - TspV
Talsperrenverordnung - TspV
§ 12 Geschwindigkeit
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
1.
im Hafengebiet 8 km/h,
2.
außerhalb des Hafengebiets 15 km/h.
Dies gilt nicht für Wasserskizugboote, die Wasserskiläufer in den dafür freigegebenen Wasserskigebieten ziehen.

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