Gesetz - TspV
Talsperrenverordnung - TspV
§ 14 Wasserskilaufen
(1) Auf den Talsperren ist das Wasserskilaufen nur in den in § 10 Abs. 1 Nr. 4 genannten Wasserskigebieten mit Wasserskizugbooten, die eine Befahrenserlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 besitzen, gestattet.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 der Wasserskiverordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Die Zufahrt zum Wasserskigebiet darf nur aus dem Bereich Waldecker-Bucht und Sperrmauer ab See-km 33 linkes Ufer und See-km 28 rechtes Ufer und nur auf dem kürzesten Weg erfolgen.
(4) Die Durchfahrt im Bereich Hammerbergspitze darf durch andere Fahrzeuge nicht blockiert werden und ist für Wasserskizugboote freizuhalten.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet