Gesetz - TspV
Talsperrenverordnung - TspV
§ 14 Wasserskilaufen
(1) Auf den Talsperren ist das Wasserskilaufen nur in den in § 10 Abs. 1 Nr. 4 genannten Wasserskigebieten mit Wasserskizugbooten, die eine Befahrenserlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 besitzen, gestattet.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 der Wasserskiverordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Die Zufahrt zum Wasserskigebiet darf nur aus dem Bereich Waldecker-Bucht und Sperrmauer ab See-km 33 linkes Ufer und See-km 28 rechtes Ufer und nur auf dem kürzesten Weg erfolgen.
(4) Die Durchfahrt im Bereich Hammerbergspitze darf durch andere Fahrzeuge nicht blockiert werden und ist für Wasserskizugboote freizuhalten.