Gesetz - TspV
Talsperrenverordnung - TspV
§ 15 Sonstige Benutzung
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen im Stauraum nicht geparkt werden.
(2) Der Stauraum darf mit Kraftfahrzeugen nur zu und von den Einsetzstellen zum Einsetzen und Herausnehmen von Fahrzeugen befahren werden. Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Befahren des Stauraumes und der Einsetzstelle davon zu überzeugen, dass dies gefahrlos möglich ist.
(3) Das Sporttauchen mit Gerät darf in der Edertalsperre nur in den durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereichen am linken Ufer von See-km 32,4 bis See-km 33,2 (Taucherzone 1) und von See-km 35,3 bis See-km 36,0 (Taucherzone 2) sowie in der Diemeltalsperre nur in dem durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereich am rechten Ufer von See-km 5,0 bis See-km 5,3 ausgeübt werden. Die Bojen der Sporttaucherbereiche sind mit der Aufschrift
"Sporttaucher - gesperrt für Wasserfahrzeuge aller Art"
-------------------------------------------------------
gekennzeichnet.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet