Gesetz - TspV
Talsperrenverordnung - TspV
§ 17 Sonderregelungen
Fahrzeuge des Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann.Münden und der Wasserschutzpolizei dürfen die gesperrten Wasserflächen befahren. Sie sind von der Beachtung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Dies gilt auch für die Fahrzeuge der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, der Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes und des Technischen Hilfswerks im Rettungseinsatz.