Gesetz - TspV
Talsperrenverordnung - TspV
§ 18 Anordnungen vorübergehender Art
Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.Münden kann aus besonderen Anlässen Anordnungen vorübergehender Art zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehr auf den Talsperren und strompolizeiliche Verfügungen zur Abwehr strompolizeilicher Gefahren erlassen.