Gesetz - TspV
Talsperrenverordnung - TspV
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
mit anderen als den nach § 3 zugelassenen Fahrzeugen die Talsperren befährt,
2.
entgegen § 14 Abs. 1 auf den Talsperren das Wasserskilaufen betreibt,
3.
entgegen § 15 Abs. 1 im Stauraum ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger parkt oder entgegen § 15 Abs. 2 den Stauraum mit einem Kraftfahrzeug befährt,
4.
entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 in der Edertalsperre oder Diemeltalsperre das Sporttauchen mit Gerät außerhalb der durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereiche ausübt oder
5.
ohne Genehmigung nach § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Gegenstände und Anlagen ausbringt oder errichtet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer mit einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22, oder
2.
einer mit einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22,
zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer mit einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 1.21 Nummer 2 Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22,
2.
einer mit einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 3, § 16 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22,
zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 nicht an den genehmigten Stegen und Bojen stillliegt,
2.
entgegen § 4 Abs. 3 ohne Erlaubnis an Bord übernachtet,
3.
entgegen § 4 Abs. 4 einen Sondertransport ohne Erlaubnis durchführt,
4.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 ein Fahrzeug führt, ohne dazu geeignet zu sein,
5.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
6.
ein Fahrzeug führt, das entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist oder entgegen § 6 Abs. 3 stillliegende Fahrzeuge nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
7.
ein Fahrzeug führt, dessen Bezeichnung nicht den Vorschriften des § 7 Satz 1 entspricht,
8.
ein Fahrzeug führt, dessen Bau, Ausrüstung oder Besatzung nicht den Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 entspricht oder das die nach § 8 Abs. 3 zugelassene Höhe überschreitet,
9.
entgegen § 9 Abs. 1 die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht trifft, einer Vorschrift des § 9 Abs. 2 über die Fahrt bei unsichtigem Wetter oder mit Radar zuwiderhandelt oder eine Anweisung nach § 9 Abs. 3 nicht befolgt,
10.
entgegen § 10 Abs. 1 abgegrenzte Wasserflächen befährt,
11.
entgegen § 11 Abs. 1 die vorgeschriebenen Abstände nicht einhält, entgegen § 11 Abs. 2 an die genannten Fahrzeuge heranfährt, heranschwimmt, festmacht oder sie besteigt oder die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei stört oder behindert oder an schwimmenden Schifffahrtszeichen, Bäumen oder Grenzsteinen festmacht oder entgegen § 11 Abs. 3 die Fahrgastschifffahrt behindert,
12.
entgegen § 12 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
13.
einer Vorschrift über
a)
die Fahrregeln nach § 13 oder
b)
das Wasserskilaufen nach § 14 Abs. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
14.
ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder 2 besondere Veranstaltungen oder Taucherarbeiten durchführt oder durchführen lässt oder
15.
die in § 19 genannten Urkunden nicht mitführt oder aushändigt.

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