Gesetz - TspV
Talsperrenverordnung - TspV
§ 3 Zugelassene Fahrzeuge
(1) Das Befahren der Talsperren ist folgenden Fahrzeugen gestattet (zugelassene Fahrzeuge):
1.
Sportfahrzeugen, mit Ausnahme der
a)
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, Gasmotor oder Stromgenerator,
b)
Haus- und Wohnboote, Tauch- und Flugboote, Luftkissenfahrzeuge, Tragflügelboote sowie Amphibienfahrzeuge,
2.
Fahrzeugen der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, der Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes und des Technischen Hilfswerks zu Rettungs- und Ausbildungszwecken,
3.
Dienstfahrzeugen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizei sowie
4.
Fahrzeugen, die eine Befahrenserlaubnis des Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann.Münden nach Absatz 3 besitzen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 ist Segelbooten mit Einbaumotor das Befahren gestattet, wenn sich der Motor nicht im betriebsklaren Zustand befindet und kein Treibstoff im Tank vorhanden ist.
(3) Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.Münden kann weitere Fahrzeuge, insbesondere Fahrgastschiffe, Fähren und Fahrzeuge der berufsmäßigen Fischerei, im Einzelfall nach Absatz 1 Nr. 4 zulassen. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden. Für ein Wassermotorrad darf eine Erlaubnis nur für den Einsatz als Wasserskizugboot nach der Wasserskiverordnung erteilt werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet