Gesetz - TspV
Talsperrenverordnung - TspV
§ 4 Stillliegen und Sondertransporte auf den Talsperren
(1) Die zugelassenen Fahrzeuge dürfen über Nacht nur an den genehmigten Stegen und Bojen stillliegen.
(2) Das Stillliegen von muskelbetriebenen Sportfahrzeugen ist über Nacht nur zulässig, wenn sie ans Ufer gezogen werden und gegen Abtreiben gesichert sind. Hierbei sind die wechselnden Wasserstände zu berücksichtigen.
(3) An Bord der Fahrzeuge darf nur an den Gemeinschaftssteganlagen und mit besonderer Erlaubnis übernachtet werden. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.
(4) Ein Sondertransport bedarf der Erlaubnis nach § 1.21 Nummer 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

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