Gesetz - TspV
Talsperrenverordnung - TspV
§ 5 Befähigung der Schiffsführer
(1) Jedes Fahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen (Schiffsführer). Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er körperlich und geistig in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Fahrzeugs besitzt. Er muss auf Fahrzeugen mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt sein, ausgenommen auf Mietbooten mit Elektromotor. Bei Minderjährigen hat sich der Erziehungsberechtigte oder die Aufsichtsperson von der Eignung des Schiffsführers zu überzeugen, soweit dieser nicht über die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen erforderliche Fahrerlaubnis verfügt.
(2) Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
(3) Abweichend von § 7 Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung ist zum Führen
a)
eines Fahrgastschiffes eine Fahrerlaubnis der Klasse C2 der Binnenschifferpatentverordnung,
b)
einer Fähre eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
ausreichend.

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