Gesetz - TspV
Talsperrenverordnung - TspV
§ 8 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können. Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.Münden kann für Fähren von den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung und der Fährenbetriebsverordnung Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
(3) Die Höhe der Fahrzeuge über der Wasserlinie darf 13,00 m nicht überschreiten.

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