Gesetz - TspV
Talsperrenverordnung - TspV
§ 9 Allgemeines Verhalten
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat auf den Talsperren alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
1.
die Gefährdung von Menschenleben,
2.
die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in den Talsperren oder an ihren Ufern,
3.
die Behinderung der Schifffahrt
zu vermeiden. Jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt ist zu unterlassen.
(2) Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend herabsetzen. Bei einer Radarfahrt gilt zusätzlich § 6.32 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Fahrzeuge ohne Radar müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können.
(3) Der Schiffsführer und die übrigen Besatzungsmitglieder haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen von den Beschäftigten des Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann.Münden oder der Wasserschutzpolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilt werden.
(4) Untiefen sind, ausgenommen die höchste Erhebung der Hopfenberge und die Brücke Asel, nicht besonders gekennzeichnet.

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