Gesetz - TVMindestbedingungen Steinkohle 2
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestbedingungen für die Arbeitnehmer der Bergbau-Spezialgesellschaften im deutschen Steinkohlenbergbau vom 22. März 2011
§ 4 Urlaubsanspruch
(1) Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 33 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
(2) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres beginnt oder endet, haben Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Urlaubstages, so wird der Bruchteil auf einen vollen Tag aufgerundet. Der Mindestanspruch durch das Bundesurlaubsgesetz im Kalenderjahr bleibt davon unberührt.
(3) Arbeitnehmer, die wegen Zuerkennung des Knappschaftsruhegeldes oder des Altersruhegeldes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten für das Kalenderjahr, in dem sie zuletzt gearbeitet haben, den vollen Jahresurlaub.
(4) Der Urlaub dient der Erholung. Er ist möglichst zusammenhängend zu gewähren. Eine Abgeltung ist grundsätzlich ebenso wenig zulässig wie ein Verzicht auf Urlaub. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder zum Teil nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(5) Kann ein Arbeitnehmer infolge Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht nehmen, so ist der Urlaub auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Im Fall der Übertragung ist der Urlaub bis spätestens zum 31. Dezember zu gewähren und zu nehmen. Danach verfällt der übertragene Urlaubsanspruch. Im Übrigen kann der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr nur übertragen werden, wenn außergewöhnliche betriebliche oder persönliche Gründe dies erfordern.

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