Gesetz - UAG
Umweltauditgesetz - UAG
§ 26 Geschäftsstelle
Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachterausschusses.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet