Gesetz - UBGG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet