Gesetz
Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 14 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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