Gesetz - UhrmMstrV
Uhrmachermeisterverordnung - UhrmMstrV
§ 9 Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

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