Gesetz - UKlaG
Unterlassungsklagengesetz - UKlaG
§ 8 Klageantrag und Anhörung
(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:
- 1.
- den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- 2.
- die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage
- 1.
- Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
- 2.
- Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die die Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen oder des Investmentgesetzes zu genehmigen hat.