Gesetz - UmstG
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
§ 26 Verfügungsbeschränkungen
(1) Die Umwandlung eines Altgeldguthabens in ein Neugeldguthaben gilt nicht als Verfügung oder Geschäft im Sinne der Gesetze Nr. 52 und 53 der Militärregierung.
(2)