Gesetz - UntAbschlG
Unterstützungsabschlußgesetz - UntAbschlG
§ 6 Härteregelung
Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden. Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses Gesetzes wegfällt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet