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Gesetz - UrhSchiedsV
Urheberrechtsschiedsstellenverordnung - UrhSchiedsV
§ 12 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
(1) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5 bis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, § 2 und § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) § 11 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Festsetzung wirkt nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

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