Gesetz - UrhSchiedsV
Urheberrechtsschiedsstellenverordnung - UrhSchiedsV
§ 16 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes auch im Land Berlin.

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