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Gesetz - UrhSchiedsV
Urheberrechtsschiedsstellenverordnung - UrhSchiedsV
§ 3 Mündliche Verhandlung
Bei Streitfällen, die den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrags betreffen, entscheidet die Schiedsstelle auf Grund mündlicher Verhandlung. Von der mündlichen Verhandlung kann mit Einverständnis der Beteiligten abgesehen werden.

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