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Gesetz - UrhSchiedsV
Urheberrechtsschiedsstellenverordnung - UrhSchiedsV
§ 5 Vorbereitung der Verhandlung
Bei Streitfällen, die den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrags betreffen, kann der Vorsitzende die Beteiligten mit ihrem Einverständnis vor der mündlichen Verhandlung zu einem Vergleichsversuch ohne Zuziehung der Beisitzer laden. Er ist dazu verpflichtet, wenn beide Beteiligten es beantragen.

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