Gesetz - UrhWahrnG
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
§ 15 Verfahren vor der Schiedsstelle
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- das Verfahren vor der Schiedsstelle zu regeln,
- 2.
- die näheren Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit zu erlassen,
- 3.
- die für das Verfahren vor der Schiedsstelle von der Aufsichtsbehörde zur Deckung der Verwaltungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen; die Gebühren dürfen nicht höher sein als die im Prozeßverfahren erster Instanz zu erhebenden Gebühren,
- 4.
- Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit und die Verjährung von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.