Gesetz - UrhWahrnG
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
§ 2 Erteilung der Erlaubnis
Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag von der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Satzung der Verwertungsgesellschaft,
2.
Angaben über Namen, Anschrift und Staatsangehörigkeit der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigten Personen,
3.
eine Erklärung über die Zahl der Personen, welche die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche beauftragt haben, sowie über Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und Ansprüche.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet